Datenschutzverstoß im Bewerbungsprozess

Ein Datenschutzverstoß im Bewerbungsprozess kann Schadensersatzansprüche auslösen. Zum Fall des Landgerichts Darmstadt:

Schadensersatzanspruch gegen Arbeitgeber bei Datenschutzverstoß im Bewerbungsprozess

Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 26.05.2020, Az.: 13 O 244/19 entschieden, dass ein potenzieller Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein kann, wenn im Rahmen eines Bewerbungsprozesses Daten eines Bewerbers versehentlich an die falsche Adresse verschickt werden. Das Urteil signalisiert, dass bereits im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens der (Arbeitnehmer-) Datenschutz zu berücksichtigen ist.

Zum Schadensersatzanspruch bei Datenschutzverstoß im Bewerbungsprozess, Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Grundsätzlich können Betroffene bei einer Verletzung der DSGVO-Bestimmungen einen Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO geltend machen, vorausgesetzt aufgrund der Datenschutzverletzung ist ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden. Haftungsadressat dieser Norm sind die jeweils im Sinne der DSGVO „Verantwortlichen“. Verantwortliche in diesem Sinne sind gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen, etc. die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Wenn Arbeitgeber persönliche Daten von Bewerbern speichern, bearbeiten oder verschicken, ist der Anwendungsbereich der DSGVO stets eröffnet. Verantwortliche im Sinne der DSGVO sind die Arbeitgeber selbst. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach dem Maß des entstandenen Schadens. Im Falle immaterieller Einbußen ist die Zahl im Einzelfall schwer zu bestimmen und wäre etwa in einem gerichtlichen Verfahren seitens des Gerichts unter Würdigung aller Umstände zu befinden, § 287 Abs. 1 ZPO.

Nicht jeder Datenschutzverstoß führt jedoch automatisch zu einer Schadensersatzpflicht. Wenn der Verstoß lediglich einen Bagatellfall darstellt, und eine Rechteverletzung als unerheblich zu bewerten ist, kann nach einem jüngeren Urteil des LG Köln (Urteil vom 07.10.2020, Az.: 28 O 71/20) ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben sein. In dem dort zu Grunde liegendem Verfahren hatte eine Bank Kontoauszüge an den Betreuer der Mutter der Betroffenen verschickt, deren Konto nach dem Tode der Mutter auf die Betroffene überschrieben worden war. Das Gericht hatte es nicht als bestätigt gesehen, dass überhaupt der falsche Adressat Kenntnis von dem Inhalt der Auszüge erhalten hatte. Auch war eine Weitersendung an Dritte nicht erfolgt. Die Geringfügigkeit von Art, Schwere und Dauer des Verstoßes stand der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs entgegen, weil nach Angabe des Gerichts andernfalls die Gefahr einer „uferlosen Häufung der Geltendmachung von Ansprüchen“ bestünde.

Urteil LG Darmstadt, Schadensersatz gegen Arbeitgeber bei Datenschutzverstoß im Bewerbungsprozess

Sachverhalt

Der Kläger des Verfahrens hatte an einem Bewerbungsverfahren um eine Position bei der Beklagten über die Karriereplattform XING teilgenommen. Die Beklagte sendete im Verlauf des Verfahrens eine Mitteilung, die für den Kläger bestimmt war über die Plattform XING versehentlich an eine Dritte Person, die an dem Bewerbungsprozess überhaupt nicht beteiligt war. Das Schreiben enthielt mitunter konkrete Hinweise auf Gehaltsvorstellungen des Klägers. Nachdem der Kläger in dem Bewerbungsverfahren nicht weiter berücksichtigt wurde, machte dieser gegenüber der Beklagten einen Unterlassungsanspruch geltend, verlangte Schadensersatz in Höhe von 2.500,00€ sowie die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten.

Entscheidung

Das Gericht gestand dem Kläger sowohl den Unterlassungsanspruch als auch einen Ersatz immateriellen Schadens zu. Allerdings wurden die versehentlich verschickten Personen lediglich der einen Person zugeschickt, die im Übrigen mit dem Kläger bereits bekannt war. Das Gericht fand daher einen Schadensersatz nur in Höhe von 1.000,00€ für angemessen und nicht die eingangs geforderten 2.500,00€.

Das Gericht begründete die Annahme materieller Schäden damit, dass in Folge der Versendung der Daten persönliche berufliche Informationen an einen unbeteiligten Dritten gelangt waren. Dem Kläger wurde dadurch die Kontrolle darüber genommen, wer überhaupt Kenntnis darüber erlangen sollte, dass er sich bei der Beklagten beworben hatte. Es stand nach Ansicht des Gerichts auch die Gefahr im Raum, dass der Ruf oder das weitere berufliche Fortkommen des Klägers dann hätte geschädigt werden können, wenn der derzeitige Arbeitgeber des Klägers Kenntnis über die „Wegbewerbung“ des Klägers erlangt hätte.

Fazit

Das dargestellte Urteil des LG Darmstadt macht deutlich, dass datenschutzrechtliche Aspekte nicht erst nach der Unterschrift des Anstellungsvertrags zu beachten sind, sondern schon im Rahmen des Bewerbungsverfahrens. Andernfalls drohen schon dann Schadensersatzansprüche, wenn Schriftsätze mit personenbezogenen Inhalten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens falsch adressiert werden. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs wurde für diesen Fall nur mit 1.000,00€ benannt. Letztlich hing dies aber lediglich vom Zufall ab. Wäre das Schreiben auch an weitere Personen verschickt worden oder lediglich seitens der dritten Person weitergeleitet, wäre der Anspruch wohl deutlich höher ausgefallen. Gleichzeitig soll aber darauf hingewiesen werden, dass das dargestellte Urteil einen bisher seltenen Fall darstellt, in welchem ein deutsches Gericht ein Unternehmen zur Begleichung immaterieller Schäden aufgrund eines Datenschutzrechtsverstoßes verurteilt (Wybitul/Brams, ZD 2020, 642, Anmerkung zum Urteil). Die frühzeitige Hinzuziehung fachkundiger Beratung bietet sich aus Schadensfreihaltungsgesichtspunkten daher an. Fragen Sie hierzu Ihren Datenschutzbeauftragten.

 

Sie möchten mehr über dieses Thema erfahren?

Datenschutzverstöße sind nicht immer vermeidbar. Entscheidend ist die richtige Reaktion in diesen Fällen. Wenden Sie sich für eine Beratung zu diesem Thema gerne an uns. Durch unsere Erfahrungen als Datenschutzbeauftragte bieten wir Ihnen individuelle und schnelle Beratung. Bei Fragen während der Umsetzung datenschutzrechtlicher Themen, stehen wir den Mitarbeitern zur Verfügung oder können auch vorab entsprechend schulen.

Rufen Sie uns gerne hierzu an oder kontaktieren Sie uns über diese Webseite.