Artikel 26 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt die gemeinsame Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Verantwortliche gemeinsam über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden.
Die gemeinsame Verantwortlichkeit kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn mehrere Unternehmen gemeinsam eine Kunden- oder Nutzerdatenbank betreiben oder gemeinsam ein Projekt durchführen, bei dem personenbezogene Daten verarbeitet werden.
In solchen Fällen müssen die beteiligten Verantwortlichen eine Vereinbarung treffen, die die Verteilung der Verantwortlichkeiten untereinander regelt. Diese Vereinbarung muss insbesondere die Zuständigkeiten für die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen und die Wahrung der Betroffenenrechte definieren.
Die beteiligten Verantwortlichen müssen auch sicherstellen, dass die betroffenen Personen ihre Rechte gegenüber jedem Verantwortlichen ausüben können und dass sie ihre Rechte auf Schadenersatz und Entschädigung gegenüber jedem Verantwortlichen geltend machen können.
Es ist wichtig zu beachten, dass die gemeinsame Verantwortlichkeit die Verantwortung der beteiligten Verantwortlichen nicht reduziert, sondern nur die Verteilung der Verantwortlichkeiten und Pflichten zwischen ihnen regelt. Jeder Verantwortliche bleibt für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und für seine Handlungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich.
Die gemeinsame Verantwortlichkeit besteht nur, wenn die beteiligten Verantwortlichen gemeinsam über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden. Wenn ein Verantwortlicher nur als Auftragsverarbeiter agiert und keine eigene Entscheidungsgewalt über die Verarbeitung hat, besteht keine gemeinsame Verantwortlichkeit.
Die Vereinbarung zwischen den beteiligten Verantwortlichen muss schriftlich festgehalten werden und sollte insbesondere folgende Informationen enthalten: die Identität der beteiligten Verantwortlichen, den Zweck und die Mittel der Verarbeitung, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der beteiligten Verantwortlichen, die Kontaktdaten des Ansprechpartners für die betroffenen Personen, die Verfahren zur Erfüllung der Informationspflichten und zur Wahrung der Betroffenenrechte, die Verfahren zur Meldung von Datenschutzverletzungen sowie die Verfahren zur Beilegung von Konflikten.
Die beteiligten Verantwortlichen müssen die betroffenen Personen über die gemeinsame Verantwortlichkeit informieren und ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, um ihre Betroffenenrechte ausüben zu können.
Jeder beteiligte Verantwortliche haftet für seine eigene Verarbeitungstätigkeit und für die Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen. Wenn jedoch eine betroffene Person ihren Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung geltend macht, können alle beteiligten Verantwortlichen haftbar gemacht werden, und jeder Verantwortliche kann für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden, wenn er zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.
Die gemeinsame Verantwortlichkeit kann eine Herausforderung darstellen, insbesondere wenn es um die Umsetzung der Informationspflichten und die Wahrung der Betroffenenrechte geht. Es ist wichtig, dass die beteiligten Verantwortlichen eng zusammenarbeiten und klare Verfahren haben, um sicherzustellen, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden und dass die betroffenen Personen ihre Rechte ausüben können.
Wenn ein beteiligter Verantwortlicher gegen seine Verpflichtungen im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit verstößt, können die anderen beteiligten Verantwortlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verstoß zu beheben. Wenn jedoch ein beteiligter Verantwortlicher nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, können die anderen beteiligten Verantwortlichen für diesen Verstoß haftbar gemacht werden, wenn sie nichts unternommen haben, um den Verstoß zu beheben.