Grundpreisangabe auf eBay

Bereits 2009 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Grundpreis (§ 2 PAngV) in unmittelbarer Nähe des Endpreises (§ 1 Abs. 1 PAngV) stehen muss, vgl. BGH, Urteil vom 26.2.2009 – I ZR 163/06 – Dr. Clauder’s Hufpflege. Folgerichtig hat das LG Hamburg nun entschieden, dass es nicht ausreicht, den Grundpreis erst im Rahmen der Artikelbeschreibung zu nennen:

Wer beim Verkauf seiner Waren verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, muss diesen, sofern er seine Produkte über das Internethandelsportal ebay vertreibt, bereits in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung mitteilen.

[…]

Die Beklagte hatte bei ebay u.a. Schokoladentäfelchen angeboten, im Rahmen der Ange-botsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis angegeben. Auch wenn der Kunde aus der Angebotsübersicht das Einzelangebot aufrief, befand sich neben dem „Sofort Kaufen“-Button zwar der Endpreis, der Grundpreis wurde jedoch erst weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt. Die Beklagte argumentierte, es könne davon ausgegangen werden, dass der Nutzer immer auch die Artikelbeschreibung lese. Wenn dort der Grundpreis mitgeteilt werde, sei das ausreichend.

Dies sah die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichts anders: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen.

Mangels entsprechender Funktionalität ist die derzeit einzige praktikable Möglichkeit die Bezifferung des Grundpreises in der Artikelbezeichnung, so auch der Vorschlag seitens eBay:

Für Festpreisangebote auf dem eBay-Marktplatz empfehlen wir, den Grundpreis direkt in die Artikelbezeichnung (Bitte beachten Sie: Auf den Suchergebnisseiten werden nur die ersten 55 Zeichen der Artikelbezeichnung angezeigt!) oder den Untertitel einzufügen.

Pressemitteilung des OLG Hamburg vom 28.11.2011