Aufgrund einer aktuellen Änderung der Corona-Bestimmungen in Schleswig-Holstein, müssen nun auch Friseurbetriebe die Kontaktdaten ihrer Kunden erheben. Für andere Bereiche, wie in der Gastronomie, ist eine Kontaktdatenerhebung aufgrund der Corona-Pandemie bereits seit längerem bekannt. Eine ähnliche Praxis konnte auch in Friseurbetrieben beobachtet werden. So war die Kontaktdatenerhebung durch Friseurbetriebe bislang keine Seltenheit. Dieses Vorgehen war aus Sicht des Datenschutzes allerdings nicht unproblematisch.
Kontaktdatenerhebung durch Friseurbetriebe – bisher unzulässig
Möglicherweise wegen Unwissenheit, Unsicherheit oder fehlender Beratung wurden in vielen Friseurbetrieben ebenfalls die Kontaktdaten der Kunden erhoben. Aus datenschutzrechtlicher Sicht war diese Praxis, in Schleswig-Holstein, bislang jedoch unzulässig. So ist datenschutzrechtlich eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur zulässig, sofern eine Rechtsgrundlage vorliegt. Diese Zulässigkeit kann sich beispielsweise direkt aus dem Gesetz oder einer freiwilligen und ausdrücklichen Einwilligung des Kunden ergeben.
Auf die Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung dürfte für die Kontaktdatenerhebung durch Friseurbetriebe in den seltensten Fällen zurückgegriffen worden sein. Durch die Widerruflichkeit der Einwilligung hätte diese Variante sicher auch zu interessanten Situationen geführt.
Eine Erforderlichkeit der Friseurbetriebe die Kontaktdaten der Kunden zu erheben, war bislang nicht gegeben. Ein Rückgriff auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO lag daher nicht vor. Ebenfalls waren sie rechtlich nicht dazu verpflichtet Daten ihrer Kunden zu erheben.
Der Verstoß hätte somit bislang, theoretisch, zu einem Bußgeld gegen den Friseurbetrieb führen können.
Kontaktdatenerhebung durch Friseurbetriebe – Zulässigkeit
Aufgrund einer Änderung der Landesverordnung sind nun, seit dem 30.11.2020, auch „Dienstleistungen mit Körperkontakt“ (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SARS-CoV-2-BekämpfV) zu der Erhebung von Kontaktdaten verpflichtet. Hierzu zählen auch Friseurbetriebe.
Die Kontaktdatenerhebung kann daher zukünftig auf die Erforderlichkeit der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, nach Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. c DSGVO in Verbindung mit dem § 9 Abs. 1 Satz 2 SARS-CoV-2-BekämpfV, gestützt werden.
Hierzu hat ebenfalls die zuständige Datenschutzbehörde (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein) eine Meldung herausgegeben.
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Verfasser: Frederik Sonnenburg, LL.M. (Wirtschaftsrecht)