Ungefragte Veröffentlichung von Videoaufnahmen mit Mitarbeiterin – Beschäftigtendatenschutz

Internetauftritte wie Social-Media-Kanäle oder Unternehmenswebsites sollen Interessierte möglichst einfach ansprechen, ebenso wie Werbebilder oder Videoaufnahmen. Um authentisch zu wirken und dem Unternehmen Gesichter zu geben, bietet sich der Einsatz von Bild- und Videoaufnahmen echter Mitarbeiter an. Für die Erstellung der Aufnahmen nehmen Unternehmen dann häufig viel Geld in die Hand.

Problematisch kann es unter anderem werden, wenn eine ungefragte Veröffentlichung stattfindet, der Datenschutz entsprechend nicht beachtet und um Erlaubnis gefragt wurde oder diese Gesichter das Unternehmen verlassen. Im Zweifel landen solche Streitigkeiten dann vor Gericht, wie eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.06.2022 – 6 Ta 49/22) zum Beschäftigtendatenschutz zeigt.

Um solche Streitfälle zu vermeiden und sich im Arbeitsalltag keine Gedanken über die rechtmäßige Verwendung von Bildern machen zu müssen, empfiehlt sich die frühzeitige Absicherung noch vor einer Veröffentlichung der Aufnahmen im Internet.

Hintergrund der Videoaufnahmen

Der Betreiber eines Pflegedienstes hatte sich für die Erstellung eines Werbevideos entschieden. An dem Videodreh teilgenommen hatte dann eine Mitarbeiterin dieses Pflegedienstes, die in dem später veröffentlichten Werbevideo mehrfach in verschiedenen Szenen zu sehen war, unter anderem auch in deutlich erkennbarer Frontalaufnahme. Begleitet werden ihre Szenen, wie beispielsweise bei dem Einsteigen in ein Auto mit der Aufschrift „Wir suchen Pflegekräfte“, unter anderem mit dem Audio-Overlay „Steige jetzt mit ein!“.

Die Aufnahmen wurden anschließend im Internet auf dem sozialen Netzwerk und für Videos bekannten Plattform „YouTube“ veröffentlicht.

Ungefragte Veröffentlichung aber freiwillige Teilnahme in Videoaufnahmen

Über eine solche Veröffentlichung sei die Mitarbeiterin jedoch nicht informiert worden, weshalb sie in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Verarbeitung ihrer Daten vorging. Demnach sei sie weder über die Zwecke der Datenverarbeitung noch über ihr Recht auf Widerruf der Einwilligung in Textform informiert worden. In einer Klage forderte sie daher die Weiternutzung des Videos zu unterlassen sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 6.000,00 €.

Das Verfahren wurde durch einen Vergleich beider Parteien beendet. Das Arbeitsgericht Kiel hatte der Mitarbeiterin für ihren Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld Prozesskostenhilfe bewilligt, allerdings die Höhe auf 2.000,00 € beschränkt. In ihrer Beschwerde vor dem LAG Schleswig-Holstein ging es dann um genau diese Höhe der Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der datenschutzrechtlichen Verletzung. In seiner Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die maximale Höhe des Betrags von 2.000,00 € für die Zahlung des Schmerzensgeldes bestätigt und als angemessen angesehen.

Berücksichtigung fand in der Abwägung die Tatsache, dass die Mitarbeiterin von den Aufnahmen wusste. Die Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Bild sei daher nicht schwerwiegend gewesen. Die Teilnahme an dem Videodreh sei freiwillig erfolgt, gefehlt habe es allerdings zumindest an der datenschutzrechtlichen Einwilligung in Textform und Aufklärung über die Zwecke der Verarbeitung und Widerrufsmöglichkeit.

Rechtliche Einordnung – Einwilligung und Model-Release-Vertrag

Im Beschäftigungsverhältnis sollte die Verwendung von Bild- und Videoaufnahmen bereits vor einer Veröffentlichung abgesichert werden. Auch bei Bild- und Videoaufnahmen in denen Personen identifiziert werden können, handelt es sich um personenbezogene Daten dieser Person. In dem gegenständlichen Urteil wurde die freiwillige Teilnahme an dem Videodreh berücksichtigt, höher dürften daher Ansprüche ausfallen, in denen eine solche Freiwilligkeit nicht direkt erkennbar ist.

Insbesondere bei der Vorstellung von Mitarbeitern auf der Unternehmenswebsite bietet sich daher die Einholung einer datenschutzrechtlich wirksamen Einwilligung der Betroffenen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO i.V.m. § 26 BDSG an. Aus datenschutzrechtlicher Sicht muss die Einwilligung der Mitarbeiter transparent über Art und Zwecke der Datenverarbeitung informieren. Neben einer Nennung der Zwecke, für die solche Aufnahmen veröffentlicht werden, sollten entsprechend auch die Medien benannt werden, in denen die Veröffentlichung stattfindet. Eine Einwilligung für die Veröffentlichung von Aufnahmen auf der Unternehmenswebsite erlaubt daher nicht automatisch die Veröffentlichung auf Social-Media-Auftritten oder in Werbeflyern. Als Voraussetzung einer solchen Einwilligung muss Beschäftigten auch die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit bereitstehen, in dessen Folge die Nutzung der Aufnahmen zu unterlassen wäre.

Neben der Einholung einer datenschutzkonformen Einwilligung kommt ebenfalls der Abschluss eines gegenseitigen Vertrages in Form einer Model-Release Vereinbarung und Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO in Betracht. Insbesondere bei der primären Nutzung für werbliche Materialien können hierin Vorteile liegen, da die Widerrufsmöglichkeit beschränkt ist. Vor allem bei Aufnahmen, die auch nach dem Ausscheiden der Mitarbeiter aus dem Unternehmen genutzt werden sollen, kann ein gegenseitiger Vertrag Vorteile bieten.

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Wie die Entscheidung zu der Veröffentlichung von Videoaufnahmen zeigt, hat der Datenschutz auch im Beschäftigungsverhältnis Relevanz. Melden Sie sich gerne mit Ihren Fragen zum Thema Datenschutz bei uns. Wir unterstützen Sie bei der Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, damit Sie sich im Arbeitsalltag keine Gedanken über die rechtmäßige Verwendung von Bildern machen müssen.

Rufen Sie uns gerne hierzu an oder kontaktieren Sie uns über diese Webseite.

Verfasser: Frederik Sonnenburg, LL.M. (Wirtschaftsrecht)