Videoüberwachung ist ein sehr „beliebtes“ Thema der Datenschutz – Aufsichtsbehörden. Das Risiko eines Bußgeldes ist hierbei groß. Besonders aufgrund der potentiell hohen Eingriffsintensität in das Grundrecht der Videoüberwachten, können sich bei einer Videoüberwachung Probleme mit dem Datenschutz ergeben. Gleichzeitig besteht ein nachvollziehbares Interesse für die Nutzung von Videoüberwachungssystemen. Diese liegen meist in der Wahrnehmung des Hausrechts und der Beweissicherung bei Diebstahl oder Vandalismus. Das Verhältnis zwischen Videoüberwachung und dem Datenschutz ist daher eher schwierig. Mit einer Dokumentation sind Probleme jedoch bereits im Voraus vermeidbar.
Wer Videoüberwachung nutzt, muss die Einhaltung des Datenschutzes nachweisen können. Vorteilhaft ist es daher bereits mit einer umfassende Dokumentation zu reagieren und diese auf Anfrage vorlegen zu können. Wir haben hier als Datenschutzbeauftragte schon sehr umfangreiche Fragebögen und Prüfungen bei Mandanten erlebt. Der Sinn der Dokumentation ist daher eine Überprüfung, ob die Videoüberwachung rechtmäßig und begründet ist.
Videoüberwachung und Datenschutz – Dokumentation ist alles
Im Idealfall wird die Dokumentation vor der Installation von Kameras erstellt. Dadurch kann die Notwendigkeit und Begründetheit einer Überwachung der einzelnen Standorte überprüft werden. Sollten bereits Kameras installiert sein, bietet sich eine erste Bestandsaufnahme durch einen Datenschutzbeauftragten an. Dies betrifft beispielsweise technische Fragen wie:
- wieviele Kameras sind angebracht
- welche Kamera-Typen werden eingesetzt
- wie werden die Daten übertragen
- wie lange werden die Daten gespeichert
Diese Informationen sollten in die Dokumentation einfließen und zusätzlich anhand einer Skizze dargestellt werden.
Neben den technischen Angaben besteht auch die Frage der Eingriffsintensität. Hierbei ist der betroffene Personenkreis zu berücksichtigen.Häufig kommt eine Videoüberwachung in Banken oder Einkaufsgeschäften zum Einsatz. Dort sind vor allem Kunden, Mitarbeiter und Lieferanten betroffen. Auch wenn eigentlich eine rechtmäßige Videoüberwachung möglich ist, kann diese über den zulässigen Bereich hinausgehen. Über die Ausrichtung der Kameras kann die Eingriffsintensität bereits verringert werden. So sollte nur der notwendige Bereich aufgezeichnet werden. Besonders für Eingriffe in die Intimsphäre von Personen besteht ein hoher Schutz. Die Aufzeichnung der Umkleidekabinen oder Toiletten lässt sich schwierig begründen, auch wenn hiermit der Diebstahl von Kleidung oder Seife aufgezeichnet werden soll. Ebenfalls wird die Videoüberwachung öffentlicher Bereiche kritisch gesehen und benötigt eine angemessene Begründung. Hierzu bietet sich die Überprüfung der einzelnen Kamera-Perspektiven mit einem Datenschutzbeauftragten an. Durch Anpassung der eingesetzen Technik und Ausrichtung der Kameras, lässt sich bereits die Eingriffsintensität verringern.
Videoüberwachung und Datenschutz – nur mit Rechtsgrundlage und Hinweis
Für den Einsatz der Videoüberwachung ist eine Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit notwendig. Mit Dokumentationsvorlagen kann ein Datenschutzbeauftragter die schnelle Bestandsaufnahme ermöglichen. Dazu ist vor allem auch die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung zu überprüfen und in der Dokumentation aufzunehmen. Entscheidend ist welche Zwecke damit verfolgt werden. Auch die Löschung der Aufnahmen sollte geregelt werden.
Als Rechtsgrundlage aus dem Datenschutz kommt vor allem Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Frage, sofern die Videoüberwachung zur Wahrung berechtigter Interessen des überwachenden erforderlich sind und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen. Neben der Aufzeichnung von Videoaufnahmen, sollte in jedem Fall die Aufzeichnung von Tonaufnahmen vermieden werden. Durch unbefugtes Abhören kann man sich ansonsten strafbar machen. Eingesetzte Videoüberwachung muss sich auch mit milderen Mitteln messen können. Ließe sich beispielsweise mit der Sicherung von Waren ein vergleichbares Ergebnis erzielen, wäre dies unter Umständen vorzuziehen und der Datenschutz wäre nicht betroffen. Mildere Mittel mit vergleichbarem Ergebnis müssen allerdings nicht vorliegen. Doch auch mit dem Einsatz der Kameratechnik lassen sich mildere Mittel umsetzen. Der Einsatz sogenannter „Dome“ – Kameras ermöglicht die Aufzeichnung einer breiteren Perspektive als alternativ einsetzbare „Bullet“ – Kameras. Dort wo diese Technik ausreichend ist empfiehlt sich der Einsatz solcher Kameras.
Kann eine rechtlich zulässige Videoüberwachung gewährleistet werden, müssen die betroffenen Personen rechtzeitig darauf hingewiesen werden. So sollte jeder die Möglichkeit haben, bereits vor Aufzeichnung seiner Person, einen Hinweis zu bekommen. In der Praxis lässt sich dies am besten mit Hinweisschildern erreichen. Darin sollte in jedem Fall Angaben zum Verantwortlichen genannt werden, der Verarbeitungszweck, die Rechtsgrundlage und die Speicherdauer. Eine passende Anbringung und Dokumentation dieser Hinweisschilder ist dann ebenfalls mit aufzunehmen. Ein Verweis auf die Website, mit weiteren Datenschutzinformationen ist ebenfalls zu empfehlen.
Videoüberwachungen zählen auch zu Verarbeitungstätigkeiten von personenbezogenen Daten. Der Vorgang ist daher gemäß Art. 30 DSGVO im Verarbeitungsverzeichnis aufzunehmen. Zu bestimmen sind dabei, neben den Kategorien der betroffenen Personen, auch die Kategorien von Empfängern der Aufzeichnung. So kann unter anderem die Herausgabe an Strafverfolgungsbehörden notwendig sein.
Daneben ist auch die Notwendigkeit einer Datenschutzfolgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO zu überprüfen. Die Entscheidung hängt vor allem von der Eingriffsintensität der Videoüberwachung ab.
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Als Datenschutzbeauftragter stellen wir zunächst mit unseren Mandanten fest, welche Aufzeichnungen überhaupt vorliegen und wie die technische Umsetzung ist. Durch unsere Erfahrungen und individualisierbaren Vorlagen, können wir eine individuelle und schnelle Beratung gewährleisten. Bei Fragen während der Umsetzung stehen wir den Mitarbeitern zur Verfügung oder können auch vorab entsprechend schulen.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema. Wir erarbeiten mit Ihnen auch gerne eine Dokumentation der Videoüberwachung und erklären Ihnen wie Sie rechtssicher vorgehen. Rufen Sie uns gerne hierzu an oder kontaktieren Sie uns über diese Webseite.
Verfasser: Frederik Sonnenburg, LL.M. (Wirtschaftsrecht)