Cookie-Banner – konforme Gestaltung entscheidend

Cookie-Banner Frederik Sonnenburg

Cookie-Banner, auf jeder Seite begrüßen sie uns aufs Neue. Die einen finden sie lästig, andere sehen in ihnen die Möglichkeit ihre Grundrechte auszuüben. Nicht auf jeder Website ist ihre Einbindung Pflicht, immer relevanter wird jedoch die datenschutzrechtlich konforme Gestaltung. Daher bietet sich die regelmäßige Überprüfung solcher Banner und des gesamten Internetauftritts durch einen Datenschutzbeauftragten an.

Genaue Vorgaben wie ein Cookie-Banner und die angezeigten Buttons auszusehen haben gibt es bisher nicht. Es sind allerdings rechtliche Mindestanforderungen einzuhalten. Dadurch bestehen gewisse Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erstellung solcher Cookie-Banner. Gerichtliche Entscheidungen und Hinweise der Datenschutzbehörden legen den rechtlichen Rahmen jedoch enger.

So wird auch der Druck auf große Anbieter wie Google und seiner „Google-Suchmaschine“ oder Plattformen wie „YouTube“ größer, die der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu einer Überarbeitung der Cookie-Banner zuletzt aufgefordert hat, da aktuell Möglichkeiten wie die Auswahl „Alles ablehnen“ fehle.

Hintergrund

Auf vielen Websites kommen Tools zum Einsatz, deren Funktionen mithilfe von „Cookies“ arbeiten. Bei dem Besuch der Websites werden solche Cookies dann in dem Browser des Besuchers gespeichert.

Cookies können beispielsweise bei dem erneuten Besuch eines Online-Shops dabei helfen, auf den zuletzt gefüllten Warenkorb zuzugreifen. Häufig werden sie von Website-Betreibern auch für das Tracken und Analysieren der Website-Besucher eingesetzt. In beiden Fällen ließe sich der Einsatz solcher Cookies mit legitimen Interessen begründen. Zum einen erleichtern und verbessern sie das Einkaufserlebnis für den Besucher und helfen dem Website-Betreiber auf der anderen Seite den Online-Shop entsprechend der Nutzerinteressen zu optimieren.

Rechtliche Einordnung der Cookie-Banner

Spätestens mit dem Inkrafttreten des TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz), hat der deutsche Gesetzgeber die europäischen Vorgaben des Einwilligungserfordernisses für Cookies auch in deutsches Recht überführt. Unabhängig eines Personenbezugs, ist nach § 25 TTDSG eine Einwilligung der Endnutzer für das Speichern von Informationen in ihren Endgeräten erforderlich.

Dies geht zurück auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nach dem jede Person selbst die Entscheidung darüber haben solle, welche personenbezogenen Daten sie von sich preisgeben möchte und durch wen sie verwendet werden dürfen. Durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und Bundesgerichtshof (BGH), wurde bereits der rechtliche Rahmen für Website Betreiber bei dem Einsatz von Cookies und Cookie-Bannern enger gelegt. In seinem „Planet 49“ – Urteil hat der EuGH (EuGH, Urt. v. 01.10.2019 – C-673/17) die aktive Einwilligung als Erfordernis festgelegt. Dieser Auslegung ist der BGH in seinem „Cookie II“ – Urteil (BGH, Urt. v. 28.05.2020 – I ZR 7/16) gefolgt. Ein einfacher Datenschutzhinweis und die „konkludente“ Einwilligung – also der nicht ausdrücklichen Bestätigung durch Weitersurfen – sind daher nicht mehr ausreichend. Auch bereits vorausgewählte Auswahlkästchen gelten seither nicht als ausdrückliche Einwilligung. Zukünftig sind nur Opt-in Varianten rechtlich zulässig, über die Nutzer die Entscheidung selbst vornehmen können.

konforme Gestaltung der Cookie-Banner

Bei der Gestaltung ist jeweils entscheidend, dass Website-Besucher nicht in die Irre geführt werden und kein unnötig komplizierter Einwilligungsprozess vorliegt. Die transparente Gestaltung der Cookie-Banner ist als Notwendigkeit für eine datenschutzrechtlich konforme Einwilligung entsprechend relevant.

Gängige Gestaltungen durch sogenannte „Dark Patterns“ werden es zukünftig immer schwieriger haben und einer Überprüfung seltener standhalten. Dazu zählen Versuche die Besucher zu beeinflussen und zu lenken, beispielsweise durch farbliche Gestaltung – z.B. „Alle Cookies akzeptieren“ in grün und „Alle Cookies ablehnen“ in rot – oder das Ablehnen über möglichst viele Klicks und sich öffnende Fenster zu erschweren.

Cookie-Banner sollten entsprechend transparent über die Einwilligung informieren und den Besuchern eine Auswahlmöglichkeit bieten. Neben dem Hinweis sind dem BGH-Urteil folgend die angezeigten Kästchen ohne Vorauswahl aufzunehmen, bei der Webseitenbesucher ihre Kreuze dann selbst setzen müssen. Die transparente Beschriftung der Einwilligungs-Buttons ist ebenfalls entscheidend. Nach Ansicht der Datenschutzbehörden müsse die Möglichkeit für Zustimmen und Ablehnen gleichermaßen leicht angeboten sein. Daher bieten sich verschiedene Auswahlentscheidungsmöglichkeiten an, wie beispielsweise eine Auswahl mit „Auswahl Zustimmen“ (somit findet nur eine Zustimmung zu den notwendigen Cookies statt), daneben die Auswahl mit „Alle Cookies akzeptieren“ (hierbei stimmt der Nutzer zu einer Setzung aller Cookies zu) und der Auswahl „Alle Cookies ablehnen“.

Es sollte auch immer die Möglichkeit bestehen, ohne eine Einwilligung auf das Impressum sowie die Datenschutzhinweise zu gelangen. Hierzu bietet sich eine Verlinkung der Seiten über das Cookie-Banner an.

Sie möchten mehr über dieses Thema erfahren?

Durch unsere Erfahrungen können wir eine individuelle und schnelle Beratung bieten. Als Datenschutzbeauftragter überprüfen wir zunächst welche Cookies eingesetzt werden und ob eine Einwilligung notwendig ist. Wir stehen Ihren Mitarbeitern bei Fragen während der Umsetzung zur Verfügung oder können auch vorab entsprechend schulen.

Wir erarbeiten mit Ihnen eine datenschutzkonforme Website und erklären Ihnen wie Sie rechtssicher vorgehen. Rufen Sie uns gerne hierzu an oder kontaktieren Sie uns über diese Webseite.

Verfasser: Frederik Sonnenburg, LL.M. (Wirtschaftsrecht)