Datenschutzrechtliche Hinweispflichten im Online-Handel – Abmahnung durch Wirtschaftsverband

Verstoß gegen datenschutzrechtliche Hinweispflichten im Online-Handel

Die Rechtsdurchsetzung bei Datenschutzverstößen gehört zu den zentralen Werkzeugen zur effektiven Umsetzung des Datenschutzes. Inwiefern Wirtschaftsverbände diese Aufgabe wahrnehmen dürfen und Unternehmen speziell bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Hinweispflichten abmahnen können, hat jüngst das OLG Stuttgart entschieden (Urteil vom 27.02.2020, Az.: 2 U 257/19). Dieser Beitrag gibt eine kurze Übersicht über die datenschutzrechtlichen Hinweispflichten beim Online-Handel und stellt anschließend die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Urteil des OLG Stuttgart dar.

Datenschutzrechtliche Hinweispflichten

Vor der Erhebung personenbezogener Daten, sind Online-Händler als Verantwortliche gem. Art. 13 DS-GVO verpflichtet, ihren Kunden festgelegte Grundinformationen über die Datenverarbeitung bereitzustellen. Bereits vor der Datenerhebung müssen zum Beispiel der Name des Händlers samt Kontaktdaten, die Zwecke der Datenverarbeitung und eine etwaige Absicht des Händlers, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, angegeben werden.

Darüber hinaus haben Händler, die die Kundendaten erheben darüber zu informieren, für welche Dauer die erhobenen Daten gespeichert werden. Besonders relevant ist darüber hinaus auch die zur Verfügung zu stellenden Informationen über die Betroffenenrechte der Datenschutzgrundverordnung. Hierzu gehören mitunter ein Auskunftsrecht, das Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten und das Recht auf Datenübertragbarkeit (vgl. für vertiefte Informationen über die Betroffenenrechte – Reich, VuR (Verbraucher und Recht) 2018, 293).

Primär sehen Art. 77 bis 82 DS-GVO vor, dass betroffene Personen sich gegen Datenschutzverstöße zur Wehr setzen und entweder Schadensersatz verlangen, Datenlöschung oder Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einreichen können. Es ist gem. Art. 80 Abs. 1 DS-GVO auch zulässig, dass sich Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Rechte durch anderweitige Organisationen vertreten lassen. Diese können dann im Namen der Betroffenen im Grunde den vollen Katalog der Betroffenenrechte wahrnehmen.

Abmahnung durch Wirtschaftsverband – Urteil des OLG Stuttgart

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Wirtschaftsverband den Beklagten des Verfahrens abgemahnt, weil dieser seinen datenschutzrechtlichen Hinweispflichten nicht ausreichend nachgekommen war. Der Beklagte hatte über die Internethandelsplattform eBay Reifen zum Sofortkauf angeboten. Er hatte zwar Firma, Postanschrift, Telefonnumer, Faxnummer und eine E-Mail-Adresse angegeben, weitere datenschutzbezogene Informationen fehlten jedoch. Der Wirtschaftsverband forderte von dem Beklagten daraufhin, keine Produkte über diese Plattform zu verkaufen, solange er seinen datenschutzrechtlichen Hinweispflichten nicht genügend entspreche.

Auf einen Verstoß gegen Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG), speziell § 13 TMG, konnte der Wirtschaftsverband sein Vorgehen gegen den Beklagten nicht stützen. Das OLG Stuttgart entschied, dass die Vorschriften der DS-GVO die vorrangige Geltung diesbezüglich beanspruchen.

Das OLG Stuttgart gestand es dem Wirtschaftsverband aber zu, gestützt auf datenschutzrechtliche und wettbewerbsrechtliche Normen (UWG) gegen den Beklagten vorzugehen. Als Teil der Rechtsdurchsetzung enthalte die Datenschutzgrundverordnung keinerlei Bestimmung, die einer Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen durch Wettbewerbsverbände entgegenstehen. Somit sei es auch grundsätzlich möglich, dass neben den Privatpersonen oder Organisationen, die in Vertretung der betroffenen Personen auftreten, auch weitere Akteure an der Rechtsdurchsetzung der DS-GVO-Vorgaben teilhaben.

Das Gericht sprach den Bestimmungen der DS-GVO, insbesondere sämtlichen Informationspflichten auch den erforderlichen Marktbezug zu. Somit sei es möglich, auch Verstöße gegen die Hinweispflichten der DS-GVO auf Grundlage der allgemeinen Wettbewerbsregeln abzumahnen.

Verstoß gegen datenschutzrechtliche Hinweispflichten im Online-Handel – Abmahnung durch Wirtschaftsverbände verhindern

Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist noch nicht rechtshängig. Unter dem Aktenzeichen I ZR 57/20 liegt das Verfahren derzeit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Folgt der Bundesgerichtshof der Auffassung des OLG Stuttgart, bedeutet dies für Online-Händler, dass sie bei Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Hinweispflichten nicht nur die Rechtsdurchsetzung von Seiten der Betroffenen sondern auch seitens der Wirtschaftsverbände zu befürchten haben. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der BGH bereits eine dahingehende Vorlagefrage an den EuGH gestellt (Beschluss vom 28.05.2020, AZ.: I ZR 186/17, ZD 2020, 589). Dort hatte ein Verbraucherschutzverband Klage gegen ein Unternehmen erhoben, aufgrund von Datenschutzverstößen.

Die Lösung, Abmahnungen durch Wirtschaftsverbände zu verhindern ist so naheliegend wie effektiv. Eine rechtlich sichere und gut aufgebaute Datenschutzerklärung nimmt einer Abmahnung jeglichen Wind aus den Segeln, denn in diesem Fall ist ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Hinweispflichten schlicht nicht gegeben. Damit die Datenschutzhinweise den Anforderungen der DS-GVO genügen, ist die Hinzuziehung eines Datenschutzbeauftragten oder fachkundigen Rechtsanwalts ratsam.

Bei der Gestaltung der Hinweise ist darauf zu achten, dass diese allgemein verständlich, vollständig und in klarer Sprache formuliert sind. Der Online-Händler hat zusätzlich sicherzustellen, dass Kunden noch vor Absendung eines ausgefüllten Kontaktformulars Kenntnis der Datenschutzhinweise erhalten, bzw. diese ohne Weiteres zur Kenntnis nehmen können. Dies kann sich der Online-Händler bestenfalls über die Nutzung einer „Zur-Kenntnis-genommen“-Funktion zusätzlich bestätigen lassen.

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