Online-Direktwerbung über Online-Portale und Social-Media-Auftritte

Direktwerbung ist ein hilfreiches Mittel, um Interessenten und Kunden auf die eigenen Leistungen aufmerksam zu machen. Insbesondere auf Online-Portalen und Social-Media-Plattformen ist eine einfache Kommunikation möglich. Wobei sich die Frage stellt, wann die Kontaktaufnahme per direkter Nachricht zulässig oder problematisch ist.

Vor kurzem hatte sich das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, 18 U 154/22) damit zu befassen, ob die werbliche Kontaktaufnahme über Online-Portale (in diesem Fall ein Immobilienportal), ebenfalls den strengen Voraussetzungen wie bei E-Mail-Werbung unterliegt. Das OLG Hamm kam in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass auch bei Werbenachrichten über Online-Portale für einen Erstkontakt zunächst eine Einwilligung einzuholen ist.

Hintergrund

Die werbliche Ansprache von Betroffenen per „elektronischer Post“ (z.B. E-Mail und SMS) ist grundsätzlich nur zulässig, wenn Betroffene zuvor in die Verwendung ihrer Daten zu Werbezwecken eingewilligt haben. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur beim Vorliegen einer Erlaubnisnorm zulässig. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die werbliche Ansprache gegenüber einem Verbraucher (B2C) oder anderem Unternehmen (B2B) erfolgt.

Für E-Mail-Werbung gibt es die sog. Bestandskundenregelung, die E-Mail-Werbung auch ohne eine explizite Einwilligung erlaubt, wenn Kunden zuvor ähnliche Waren oder Dienstleistungen erworben haben. Die Voraussetzungen für diese Sondererlaubnisse sind komplex und vorab zu prüfen, wenden Sie sich daher vorab gerne an uns.

Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm hatte sich u.A. mit der Frage zu befassen, ob auch Nachrichten über Online-Portale wie eines Immobilienportals als „elektronische Post“ anzusehen sind. Hierbei kam es zu dem Ergebnis, dass die Funktionsweise des Postfachs eines Immobilienportals wie auch bei Social-Media-Diensten eine Art elektronischer Briefkasten mit privatem Postfach ist und daher die gleichen Voraussetzungen gelten. In seiner Begründung hebt es dabei vergangene Entscheidungen von Gerichten hervor, nach denen unter den Begriff „elektronisches Postfach“ neben E-Mail und SMS ebenfalls Nachrichten über Social-Media-Dienste wie XING, Facebook, Instagram und WhatsApp fallen.

Für die Kontaktaufnahme über Online-(Branchen-)Portale und auch Social-Media-Plattformen wie LinkedIn oder Facebook, gelten demnach die gleichen Regeln wie bei E-Mail-Werbung. Vor einem Erstkontakt ist die werbliche Ansprache nur mit vorheriger Einwilligung zulässig. Außerhalb dieser Ausnahme besteht ansonsten grundsätzlich die Gefahr einer Abmahnung und eines Datenschutzverstoßes, weshalb eine Risikoabwägung zu empfehlen ist.

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Verfasser: Frederik Sonnenburg, LL.M. (Wirtschaftsrecht)