Während eines Beschäftigungsverhältnisses werden zwangsläufig Daten der Mitarbeiter verarbeitet. Der Beschäftigtendatenschutz berührt dabei interne und externe Bereiche des Unternehmens. Die Verarbeitungen dieser Mitarbeiterdaten sind in der Regel auch unproblematisch, solange sie für die Begründung und Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
Ändern kann sich die Situation bei dem Ausscheiden von Mitarbeitern aus dem Unternehmen, wie ein vor kurzem veröffentlichtes Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin (ArbG Neuruppin, Urteil vom 14.12.2021 – 2 Ca 554/21) zum Beschäftigtendatenschutz zeigt. In dem genannten Fall wurde einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 1.000,00 € zugesprochen.
Hintergrund des Verfahrens – Beschäftigtendatenschutz
Das Arbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigten, ob einer ehemaligen Mitarbeiterin ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe, wenn der Arbeitgeber ihre Daten nach dem Ausscheiden nicht von der Unternehmenswebsite entfernt.
Die Mitarbeiterin war bei dem Unternehmen im Bereich des Büromanagements beschäftigt. Auf der Website des Unternehmens wurden personenbezogene Daten von ihr veröffentlicht, dazu zählte ihr Name (angegeben wurde ihr „Mädchenname“ – also nicht ihr tatsächlicher „Doppelname“). Außerdem wurde sie auf der Seite im Zusammenhang mit angebotenen Serviceleistungen als „Biologin“ des Unternehmens dargestellt, die nach Wasseranalysen entsprechende Analyseprotokolle mit Handlungsempfehlungen und Stellungnahmen erstellen würde. Die Mitarbeiterin verfügte zwar über einen akademischen Abschluss als Biologin, war bei dem Unternehmen allerdings nicht als eine solche angestellt.
Nach dem Ausscheiden wurde ihr ehemaliger Arbeitgeber zu der Entfernung dieser Daten von der Website aufgefordert. Trotz einer solchen Aufforderung mit Fristsetzung und Ankündigung die Landesbeauftragte für Datenschutz zu informieren, wurden ihre Daten über mehrere Monate nicht von der Website entfernt.
Rechtliche Einordnung
Über den Beschäftigtendatenschutz werden die personenbezogenen Daten der Mitarbeiterin geschützt. Durch die Veröffentlichung auf der Website hat auch eine Verarbeitung von Daten stattgefunden. Relevant ist die Entscheidung vor allem in der Frage, wann eine solche Verarbeitung beendet werden muss und Arbeitgeber proaktiv tätig werden müssen.
Nach Ansicht der Richter sei ein Schadensersatz für die Mitarbeiterin begründet, auch wenn diese keine immaterielle Beeinträchtigung vorgetragen habe. Berücksichtigung fand hierin die Tatsache, dass trotz Hinweises der Mitarbeiterin eine Löschung der Daten über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht stattgefunden hat. Die Angaben waren daneben außerdem nicht zutreffend, sie als in dem Unternehmen tätige Biologin darzustellen. Nicht erheblich war die ausschließliche Angabe ihres „Mädchennamens“, da sie bereits hierdurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt gewesen sei.
Nach Ansicht des Gerichts wäre eine Entfernung der Bilder auch ohne ausdrückliche Aufforderung notwendig gewesen. Arbeitgeber seien demnach auch ohne Aufforderung zu der Entfernung der Daten von Internetseiten verpflichtet, sobald das Arbeitsverhältnis beendet ist. Diese Pflicht würde sich, neben datenschutzrechtlichen Vorgaben, bereits aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB ergeben.
Das Arbeitsgericht Neuruppin sah im Falle der Mitarbeiterin einen Anspruch in Höhe von 1.000,00 € für angemessen an. Bereits gezahlt hatte der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin 150,00 € und war der Meinung, diese Summe würde ausreichende Kompensation für einen Schaden sein. Außerdem unterzeichnete der Arbeitgeber gegenüber der Mitarbeiterin eine Unterlassungserklärung. Nach dem Urteil wurde er entsprechend noch zu Zahlung der offenen 850,00 € verpflichtet.
Bedeutung für den Arbeitsalltag – Beschäftigtendatenschutz
In dem Umgang mit Mitarbeiterdaten sollten Unternehmen die Internetauftritte im Auge behalten, insbesondere bei dem Ausscheiden von Beschäftigten aus dem Unternehmen. Hierzu empfiehlt sich die Erstellung von Checklisten, mit deren Hilfe der „Offboarding“-Prozess durchgeführt wird. Dadurch kann Übersicht behalten werden, damit z.B. neben der Sperrung von Zugriffen, der Rückgabe von Schlüsseln und Geräten, auch die Rechte der Beschäftigten Berücksichtigung finden. Durch Berücksichtigung solcher Punkte lässt sich eine anschließende Auseinandersetzung mit den ehemaligen Mitarbeitenden vermeiden.
Übertragen lässt sich das Urteil ebenfalls auf Veröffentlichungen personenbezogener Daten auf Social-Media-Kanälen von Unternehmen. Als eigenständige Auftritte sind hierbei, neben den rechtlichen Informationspflichten, auch die Rechte der Mitarbeiter zu berücksichtigen.
Der Löschzeitpunkt für die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter lässt sich am einfachsten in einem Löschkonzept erfassen, in dem ein spezieller Abschnitt für Personaldaten enthalten ist. Bei Berücksichtigung dieses Urteils, lässt sich die Löschung personenbezogener Daten der ausgeschiedenen Mitarbeiter dann über festgelegte Fristen abdecken.
Unabhängig davon sollte bei einer Aufforderung der Betroffenen zu der Löschung ihrer Daten, diese genau geprüft und entsprechend umgesetzt werden, damit nicht durch Untätigkeit Probleme entstehen.
Bilder von ausgeschiedenen Mitarbeitern auf der Unternehmenswebsite
Häufig finden Veröffentlichungen personenbezogener Daten der Beschäftigten im Zusammenhang mit Bild- und Videoaufnahmen für Mitarbeiter- und Teamvorstellungen statt. Auch bei Bild- und Videoaufnahmen von Mitarbeitern liegt ein Personenbezug vor. Genau zu prüfen ist daher die rechtliche Grundlage auf der Veröffentlichungen erfolgen, wie beispielsweise über eine Einwilligung oder abgeschlossenem Model-Release-Vertrag.
Entsprechend der Veröffentlichungszwecke und Rechtsgrundlage, sollte auch bei Aufnahmen eine proaktive Löschung der Daten nach dem Ausscheiden Berücksichtigung finden. Davon betroffen sind nicht zwangsläufig alle Aufnahmen. Differenzieren lässt sich hierbei vor allem zwischen Portraitfotos, wenn Personen als „Model“ bei einer typischen Arbeit gezeigt oder Teil eines Gruppenfotos sind.
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Der Beschäftigtendatenschutz behält auch nach dem Ausscheiden von Mitarbeitern Bedeutung, weshalb die frühzeitige Beratung mit einem Datenschutzbeauftragen sinnvoll ist. Gerne beraten wir Sie zu Ihren Fragen.
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Verfasser: Frederik Sonnenburg, LL.M. (Wirtschaftsrecht)